Zusammenfassung
Durch die Direktzahlung im Mietverhältnis wird der Staat unmittelbar in die Erfüllung der Verbindlichkeit des Mieters eingeschaltet. Die Autorin nimmt zunächst eine rechtliche Einordnung der fakultativen und der obligatorischen Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 SGB II vor. Sodann geht sie der Frage nach, ob das Jobcenter Erfüllungsgehilfe des Mieters wird, wenn es auf Antrag des leistungsberechtigten Mieters die Miete direkt an den Vermieter zahlt, und welche Auswirkungen dies auf das Schuldverhältnis hat. Ferner wird untersucht, wie und vor allem auf welchem Rechtsweg zu Unrecht an den Vermieter geleistete Zahlungen zurückgefordert werden können.
Abstract
The direct payment in the tenancy means that the state is directly involved in the fulfilment of the tenant's obligation. The author first categorises the optional and obligatory direct payments according to § 22 (7) SGB II. She then examines the question of whether the job centre becomes the tenant's agent when it pays the rent directly to the landlord at the tenant's request, and what effects this has on the debt relationship. It also examines how, and in particular by what legal means, payments made to the landlord in error can be reclaimed.
Schlagworte
debt relationship § 22 SGB II Bürgergeld direct payment Direktzahlung eligible tenant Erfüllungsgehilfe Job Center Landlord fakultative Direktzahlung legal classification Jobcenter liability leistungsberechtigter Mieter mandatory direct payment Mieter Mietrecht optional direct payment Mietverhältnis payments obligatorische Direktzahlung rental relationship rechtliche Einordnung section 22 SGB II social law Rückforderung state Schuldverhältnis Sozialrecht tenant Sozialstaat tenant law vicarious agent Staat Unrecht welfare state Verbindlichkeit Vermieter Zahlungen- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 179–182 § 4: Ergebnisse 179–182
- 183–194 Literaturverzeichnis 183–194
6 Treffer gefunden
- „... Erkenntnis, dass das Sozialrecht, insbesondere das SGB II, einen hochsensiblen und existenziellen ...” „... auch der geschichtlichen Entwicklung des Sozialrechts. Unabhängig von staatlich veranlassten ...” „... ersten Schritt sollen die hinter dem Sozialrecht stehenden, verfassungsrechtlichen Überlegungen erfasst ...”
- „... Verbindung zwischen sozialrechtlichem Anspruch und zivilrechtlicher Verbindlichkeit ist jedoch nicht ...” „... . Sozialrechtliche/öffentlich-rechtliche Erstattungstatbestände135gung nach § 50 Abs. 1 SGB X erforderlich718. Folglich könnte – sofern ...” „... . 16.733 Lang/Diering/Timme/Stähler, SGB X, § 50 Rn. 8.B. Sozialrechtliche/öffentlich-rechtliche ...”
- „... ), (Muckel/Ogorek/Rixen, Sozialrecht)Münder, Johannes/Geiger, Udo (Hrsg.), Sozialgesetzbuch II, 7. Auflage (2021 ...” „... , Sozialrecht)Wandt, Manfred, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 8. Auflage (2017), (Wandt, Gesetzliche ...” „... , Wolfgang (Hrsg.), Sozialrecht, 6. Auflage (2007), (Bearbeiter/Erlenkämpfer/Fichte, SozialR)Esser, Josef ...”
- „... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .III. 132Sozialrechtliche/öffentlich-rechtliche Erstattungstatbestände ...” „... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 1: 1Vorüberlegung: Relevante sozialrechtliche Grundsätze ...” „... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1. 5Sozialrechtliche Regelungen als Ausfluss des Sozialstaatsprinzips, vgl. Art. 20 Abs. 1 GG ...”
- „... Jobcenter mit der Zahlung lediglich den Zweck der Erfüllung der eigenen, sozialrechtlichen Verpflichtung ...” „... zahlt. Dieses Ergebnis ist ebensowenig sozial ungerecht, wie skandalös. Das Sozialrecht steht nicht über ...” „... sozialrechtlichen Interessen erforderlich sei, ist nicht geboten931, zumal damit eine Verkürzung der Rechte des ...”
- „... Mitarbeiter, indem sie diese in die Erfüllung der eigenen Verpflichtung aus den sozialrechtlichen ...” „... zivilrechtliches Schuldverhältnis handele, sondern auch ein sozialrechtlich geprägtes Sonderverhältnis vorläge312 ...” „... ) hoheitlichen Verpflichtung aus dem sozialrechtlichen Verhältnis332, nicht in die Dogmatik des § 278 BGB. Für ...”