Zusammenfassung
Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille sind zwei der wichtigsten Grundlagen für Behandlungsentscheidungen bei einwilligungsunfähigen Patienten.
Alexander Hevelke befasst sich mit Fragen ihrer ethischen Legitimation und deren Grenzen. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit ist die Suche nach einer belastbaren ethischen Rechtfertigung des mutmaßlichen Willens. Diese erweist sich als überraschend schwierig. Im Falle der Patientenverfügung steht dagegen der Umgang mit Konflikten zwischen Patientenwohl und verfügtem Willen im Vordergrund. Sollte ein paternalistisches Vorgehen in solchen Fällen wirklich kategorisch ausgeschlossen werden?
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- „... , der sich primär auf das Wohl der Betroffenen bezieht. Interessen beziehen sich demnach auf materielle ...” „... das Selbstbestimmungsrecht zu beziehen statt gleichsam den Umweg über das (allgemeinere ...” „... Bezug auf die Beziehung dieses Rechts mit korrespondierenden Interessen.43 41 Siehe dazu auch Ach und ...”
- „... fallen, stehen grundsätzlich die persönlichen Werte, Wünsche und Ziele des Betroffenen. Diese beziehen ...” „... Eintreten schwerer dementieller Veränderungen beziehen. Es ist völlig nachvollziehbar, wenn jemand (etwa ...” „... Zeit nach dem Eintreten schwerer kognitiver Einschränkungen beziehen – etwa wenn eine Person im ...”
- „... abträglich sein. In dieser Beziehung unterscheiden sich Patientenverfügungen nicht von unmittelbareren ...” „... erheblichem Umfang auf die Zeit nach dem Tod beziehen.125 Damit stellt sich an dieser Stelle die Frage, wie ...” „... minimalen geistigen Fähigkeiten abhängig zu machen. In dieser Beziehung unterscheidet sich die Möglichkeit ...”
- „... vielfach auf Situationen beziehen, mit denen die Verfasser der Verfügung (im Sinne des Verfügenden) nie ...” „... geht oder um Ansprüche gegenüber Dritten, die auf engen persönlichen/familiären Beziehungen basieren ...”
- „... anzusehen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die enge Beziehung von Zustimmung und Wahrnehmung zu ...”
- „... hypothetische Situation, sondern auf die tatsächlichen zukünftigen Präferenzen des Betroffenen beziehen und ...”